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BVerfG, 20.08.2013 - 2 BvR 2690/11 |
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Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG München, 23.06.2010 - 1 K 2271/07 95
- BFH, 20.04.2011 - I R 97/10
- BFH, 06.10.2011 - I S 22/11
- BVerfG, 20.08.2013 - 2 BvR 2690/11
Wird zitiert von ...
- FG München, 26.07.2012 - 10 K 742/11
Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß
Die gegen die Entscheidungen des BFH (VIII. Senat) eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 9. Februar 2010 2 BvR 2221/07 und 2 BvR 2659/07, juris; vom 8. Juli 2010 2 BvR 727/09, juris; noch offen 2 BvR 2690/11).b) Der Senat ist der Auffassung, dass auch eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die unter dem Az. 2 BvR 2690/11 beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde gemäß § 74 FGO nicht geboten ist.
Angesichts der eindeutigen BFH-Rechtsprechung ist der Senat der Auffassung, dass die anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2690/11 keine Erfolgsaussichten besitzt; eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt aber nur bei nicht als aussichtslos erscheinenden Verfassungsbeschwerden in Betracht (…BFH-Beschluss vom 20. Februar 2012 III B 207/11, BFH/NV 2012, 968 ).